Erläuterungen zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Für eine maximale Transparenz haben wir unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen kurzgehalten.
Die AGB gelten dabei als Basis unserer Geschäftsbedingungen. Die Besonderen Vertragsbedingungen ergänzen oder ersetzen dabei Regelungen der AGB für Geschäfte aus den Bereichen:
Erbringung von Dienstleistungen
Lieferung von Waren
Programmierung von Software im unternehmerischen Rechtsverkehr
Auf den folgenden Seiten finden Sie die AGB sowie die Besonderen Vertragsbedingungen in der oben genannten Reihenfolge vor.
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge von IT-Service Walter. Hiervon abweichende AGB des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, wir haben diesen ausdrücklich in Textform zugestimmt.
I. Angebot und Vertragsabschluss
- Ist der Kunde Kaufmann, sind unsere Angebote freibleibend: Eingehende Aufträge werden für uns erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich; gleiches gilt für mündliche Abreden und Erklärungen jeder Art.
- Gegenüber Verbrauchern gelten unsere schriftlichen Angebote als Angebote auf Abschluss eines Vertrages im Sinne von § 145 BGB. Die Annahmefrist wird auf drei Werktage beschränkt.
- Alle auf unserer Website dargestellten Waren, auch solche, die ausdrücklich als „lieferbar“ bezeichnet werden, sind nur als Einladung zur Abgabe eines Kaufangebotes bestimmt. Durch das Absenden des ausgefüllten Bestellformulars kommt erst durch unsere Bestätigung in Textform binnen drei Werktagen ein verbindlicher Vertrag zu Stande.
II. Einbeziehung von Besonderen Vertragsbedingungen
- Für die Lieferung von Hardware und Software, die wir nicht selbst im Auftrag des Kunden geschrieben haben, gelten unsere Besonderen Vertragsbedingungen für die Lieferung von Hard- und Standardsoftware.
- Für an den Wünschen des Kunden orientierte Erstellung und Lieferung von Individualsoftware, gelten unsere Besonderen Vertragsbedingungen für die Programmierung von Software.
- Für die Erbringung von Dienstleistungen gelten unsere Besonderen Vertragsbedingungen für die Erbringung von Dienstleistungen. Hierzu zählen auch Verträge über die Pflege von Standardsoftware und Wartung von Hardware, die ausschließlich auf Basis von Dienstleistungen erbracht werden.
- Der Kunde stimmt bei Annahme von Angeboten mit Microsoft Produkten dem Endbenutzerlizenzvertrag (EULA) der Microsoft Software zu. Diese sind hier einzusehen: https://microsoft.com/de-DE/useterms
- Diese Besonderen Vertragsbedingungen können jeweils im Internet unter https://www.it-service-walter.de/AGB abgerufen werden.
III. Zahlungsbedingungen; Preise
- Zahlung ist nach Wahl des Kunden gegen Rechnung, PayPal, Lastschrift, per Barzahlung und Nachnahmesendung möglich. Zusätzliche Kosten durch Nachnahme gehen zu Lasten des Kunden.
- Rechnungen werden dem Kunden von uns per E-Mail Auf Wunsch des Kunden versenden wir die Rechnungen gegen Aufpreis von 1,50 € in Papier per Post.
- Unser Vergütungsanspruch ist sofort fällig. Der Verzug tritt in Abweichung § 286 Abs. 3 BGB bereits 14 kalendarische Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufforderung
- Mit Eintritt des Verzuges werden Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnet. Dem Kunden steht es frei, den Nachweis zu erbringen, dass unser Schaden wesentlich niedriger ist. Ist der Kunde Verbraucher betragen die Zinsen nur 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz.
- Bei Auslandszahlungen hat der Kunde eventuell anfallende Bankgebühren selbst zu
- Wir behalten uns gegenüber unternehmerischen Kunden vor, Vorauszahlung zu verlangen. Dies gilt insbesondere bei einem Auftragswert von über 500 € brutto. Wir behalten uns ferner vor, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen, wenn Umstände eintreten oder bekannt werden, durch die unsere Forderungen gefährdet Kommt der Kunde einer solchen Aufforderung nicht binnen einer Woche nach, so können wir vom Vertrag zurücktreten.
- Die monatlichen Entgelte für wiederkehrende oder fortlaufende Leistungen in Dauerschuldverhältnissen dürfen wir ohne Zustimmung des Kunden maximal einmal pro Jahr nach billigem Ermessen, um bis zu 10 % mit Wirkung für die Zukunft zu erhöhen, erstmalig jedoch frühestens vier Monate nach Abschluss des Vertrages. Die Erhöhung von Preisen für Vertragsbestandteile ist nur möglich, wenn diese bereits mindestens vier Monate vereinbart waren. Die Entgelterhöhung soll nur zur Deckung erhöhter Kosten erfolgen. Dem Kunden obliegt der Nachweis, dass die von uns vorgenommen Preiserhöhung nicht zu diesem Zweck erfolgt
- Ist der Kunde Verbraucher, kann dieser innerhalb von 2 Wochen nach Zugang der schriftlichen Preiserhöhungsmitteilung den laufenden Vertrag mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende kündigen. In diesem Falle wird bis zum Vertragsende das bisherige Entgelt berechnet, die Erhöhung also nicht Die Zustimmung des Kunden gilt jedoch als erteilt, sofern der Kunde innerhalb dieser Frist keine Kündigung ausspricht. Dies setzt voraus, dass wir den Kunden mit der Änderungsmitteilung auf die Folgen hingewiesen haben.
IV. Haftung
- Wir haften generell nicht für Schäden, die durch eine Betriebsunterbrechung oder Einschränkung beim Kunden, der Unternehmer ist, hervorgerufen werden, es sei denn, der Eingriff war betriebsbezogen und ist von uns vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden. Zu betriebsbezogenen Eingriffen zählen insbesondere nicht Beeinträchtigungen, die im Zusammenhang mit Reparaturen von zuvor bereits defekten Betriebsmitteln oder mit Beseitigungen von zuvor bereits vorliegenden Störungsfällen stehen und während der Dauer unserer Tätigkeit entstehen.
- Unsere Haftung ist beschränkt auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit und der Höhe nach auf 000,00 € pro Haftungsfall.
- Der Kunde trägt auf seinen Systemen die alleinige Verantwortung für alle Sicherheitsmaßnahmen incl. Virenschutz, Datensicherung, Firewall-Konfiguration und das Einspielen von Bei von uns verschuldetem Datenverlust ist unsere Haftung begrenzt auf die Kosten der Wiederherstellung der Daten aus der letzten vollständigen und fehlerfreien Datensicherung des Kunden.
- Die Verjährungsfrist für nichtwesentliche Vertragsverletzungen wird auf zwei Jahre
- Vorstehende Beschränkungen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, aus der fahrlässigen Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten durch einen Erfüllungsgehilfen sowie in Fällen der gesetzlichen Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Mitverschulden des Kunden ist jedoch in jedem Fall zu berücksichtigen.
V. Sonstiges
- Ist der Kunde Kaufmann, ist ausschließlicher Gerichtsstand Euskirchen (Amtsgericht Euskirchen, Landgericht Bonn). Für unsere Klagen gilt daneben auch der allgemeine Gerichtsstand des
- Der Kunde ist verpflichtet, uns jeweils unverzüglich über Änderungen seiner Kommunikationsdaten zu unterrichten und auf entsprechende Anfrage von uns binnen 14 Tagen ab Zugang die aktuelle Richtigkeit erneut zu bestätigen. Hierzu zählen insbesondere Name/Firma; Geschäftsführer bzw. Vorstand, soweit es sich bei dem Kunden um eine juristische Person handelt; postalische Anschrift; E-Mail-Adresse sowie Telefon und Telefax.
- Die Rechtsbeziehungen der Vertragspartner unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik
- Sämtliche Ansprüche des Kunden gegen uns verjähren, soweit in diesen AGB oder unseren Besonderen Vertragsbedingungen nichts Abweichendes geregelt ist, 24 Monate nach ihrer Entstehung.
- Maßgeblich für die Einhaltung von Fristen ist der Zugang der jeweiligen Erklärung beim
- Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB oder der besonderen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt.
- Sollten einzelne Bestimmung dieser AGB oder der besonderen Geschäftsbedingungen bei Verwendung gegenüber Verbrauchern unwirksam sein, weil sie gegen Vorschriften zum Schutze von Verbrauchern verstoßen, so bleibt ihre Wirksamkeit gegenüber Vertragspartnern, die nicht Verbraucher sind, unberührt.
Besondere Vertragsbedingungen für die Erbringung von Dienstleistungen
Die nachfolgenden Besonderen Vertragsbedingungen (BVB) gelten für alle Verträge von IT-Service Walter über die Erbringung von Dienstleistungen. Hiervon abweichende AGB des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn wir haben diesen ausdrücklich in Textform zugestimmt. Daneben gelten die Allgemeinen Vertragsbedingungen (AGB) von IT-Service Walter.
I. Erbringung von Dienstleistungen
- Die Einrichtung und Wartung von technischen Geräten, insbesondere Kopierern, Druckern, Telefonanlagen, Videoüberwachungs- und Alarmanlagen, IT-Hardware usw., deren Installation, die Einrichtung und Einstellung von Software sowie die Einweisung in die Benutzung von Hard- und Software stellen Dienstleistungen dar, d.h. wir schulden nur die Tätigkeit, nicht aber den von dem Kunden beabsichtigten Erfolg, es sei denn, wir haben vertraglich einen bestimmten Erfolg zugesichert.
- Dies gilt insbesondere bei einem Auftrag, der auf die Beseitigung eines im IT-System des Kunden auftreten Fehlers gerichtet ist. Hierbei ist insbesondere die Ursachensuche Bestandteil der Dienstleistung, da auftretende Fehler unterschiedliche Ursachen haben können und diese nur in den seltensten Fällen auf Anhieb festzustellen Die Auswahl der Tätigkeit liegt deshalb in unserem freien Ermessen. Dabei werden wir stets erst die nächstliegende, wahrscheinlichste Fehlerursache suchen und beseitigen, ohne damit zuzusagen, dass dies den gewünschten Erfolg herbeiführt.
- Ist nach unserer Einschätzung zur Fehlerbehebung die Beschaffung von Softwareprodukten, Hardwarekomponenten, Datenträgern, Farbbändern, Tonern, Batterien, Druckeinheiten oder anderem. Verbrauchsmaterial erforderlich, werden wir stets erst einen gesonderten Auftrag des Kunden einholen. Erteilt der Kunde den von uns zur Fehlerbehebung vorgeschlagenen Auftrag, hat er die Kosten auch dann zu tragen, wenn der gewünschte Erfolg nicht eintritt. Wir werden uns in diesem Falle aus Kulanz bemühen, die neu beschaffte Ware anderweitig zu veräußern und einen evtl. Erlös dem Kunden gutschreiben.
- Übernehmen wir vertraglich die Installation von Software, betrifft dies ausschließlich den vereinbarten Versionsstand in der auf dem von uns verwendeten Installationsmedium vorhandenen Fassung, mangels ausdrücklicher Vereinbarung die erste im Handel erhältliche Version. Wir schulden nicht die Installation aller zum Zeitpunkt der Installation verfügbaren Releases, Updates, Upgrades, Patches und Builds, selbst wenn diese vom Hersteller der Software empfohlen und auf dem Markt bereits verbreitet Diese zu installieren ist allein Angelegenheit des Kunden, es sei denn etwas Abweichendes wurde ausdrücklich vereinbart. Wir sind jedoch berechtigt, nach eigenem Ermessen spätere Versionsstände und Fassungen zu installieren, soweit uns der Kunde nicht schriftlich gegenteilige Weisungen erteilt hat.
- Bei der Installation von Software stehen die Softwareeinstellungen (insbesondere Parametrisierung und Auswahl von Einrichtungsoptionen) in unserem pflichtgemäßen Ermessen, es sei denn, konkrete Vorgaben wurden vertraglich vereinbart.
- Die Abrechnung von Dienstleistungen erfolgt nach Zeitaufwand, soweit nicht in Textform ein Festpreis vereinbart wurde.
- Hat der Kunde Zeitkontingente für die Erbringung von Dienstleistungen bei uns erworben, kann er diese zu unseren gewöhnlichen Geschäftszeiten telefonisch oder schriftlich abrufen. Eine bestimmte Reaktionszeit schulden wir jedoch nur, wenn dies in Textform vereinbart wurde.
- Wird die Grundlage für wiederkehrende oder fortlaufende Leistungen in Dauerschuldverhältnissen durch Zugang, Austausch oder Abänderung der vertraglichen Grundlage entzogen, so ist diese mit dem Tag automatisch beendet.
- Nicht verbrauchte Zeitkontingente können angespart und in dem nachfolgenden Monat in Anspruch genommen werden. Ziff. V.4. der AGB von IT-Service Walter bleibt hiervor unberührt.
- Dienstleistungspreise gelten von Montags-Freitags zwischen 00 und 18.00 Uhr. Davon abweichende Arbeitszeiten werden mit folgenden Aufschlägen berechnet: 07.00 – 08.00 Uhr sowie 18.00 – 20.00 Uhr = +25%, außerhalb der genannten Zeiten werktags = +50%, Sonntags = +100%
II. Mitwirkungspflichten des Kunden
- Übernehmen wir vertraglich die Einrichtung von Hardware, hat der Kunde auf eigene Rechnung für die erforderlichen Strom- und Netzwerkanschlüsse in Reichweite der Betriebsumgebung zu sorgen. Soweit nichts anderes vereinbart wurde oder eine von uns bei Vertragsschluss übermittelte Herstellerspezifikation etwas anderes vorsieht, sind pro selbständige Recheneinheit (z.B. pro Server oder Arbeitsplatzrechner) mindestens zwei herkömmliche Einphasen-Wechselstromanschlüsse mit 230 Volt und zwei Ethernet- Netzwerksanschlüsse zur Verfügung zu stellen.
- Der Kunde hat vor Beginn der Einrichtung od. Supportleistung von Hardware oder der Installation von Software durch uns, selbständig für eine vollständige Sicherung seiner Datenbestände und aktuellen Virenschutz zu sorgen.
- Der Kunde hat uns auf eigene Kosten Zugang zu dem Gerät, auf dem unsere Leistung zu erbringen ist, zu verschaffen. Die notwendige Kennung und Passwort für einen Zugang mit Administratoren-rechten sind bereit zu halten und auf unsere Aufforderung hin nach Wahl des Kunden einzugeben oder uns schriftlich auszuhändigen. Der Kunde muss uns Zugriff auf USB-Datenträger, DVDs und Internet ermöglichen. Unsere Wartezeiten gelten als Aufwand.
- Nach Abschluss der Leistung, hat der Kunde die Pflicht, sich mit der Datensicherung vertraut zu machen. Eine Mitwirkungspflicht von IT-Service Walter besteht nur dann, wenn er ausdrücklich danach verlangt.
III. Mängelansprüche
- Im Falle der mangelhaften Erbringung von Dienstleistungen werden wir nach unserer Wahl nacherfüllen, kostenfrei nachbessern oder eine Ausweichlösung anbieten. Gelingt uns dies nicht, kann der Kunde die für diese Dienstleistung berechnete Vergütung angemessen herabsetzen oder von dem Vertrag zurücktreten.
- Weitergehende Ansprüche des Käufers auf Ersatz eines unmittelbaren Schadens wegen mangelhafter oder nicht erbrachter Leistung – gleich aus welchem Rechtsgrund (z. B. auch unter dem Gesichtspunkt der Unmöglichkeit, der positiven Forderungsverletzung, der Verletzung vorvertraglicher Pflichten und der unerlaubten Handlung) – bestehen nicht.
IV. Laufzeit
- Pflege-, Wartungs- und sonstige Serviceverträge, für die eine feste Vertragslaufzeit (12 oder 24 Monate) vereinbart wurde, sind für beide Vertragspartner schriftlich mit einer Frist von 3 Monaten zum Ablauf der Mindestvertragslaufzeit kündbar. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Kündigung, verlängert sich die Vertragslaufzeit um ein weiteres Jahr.
- Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund ist für uns insbesondere in den Fällen gegeben, in denen der Kunde, die ihm nach diesen BVB obliegenden Pflichten erheblich verletzt. Die zusätzliche Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
- Wird die Grundlage für wiederkehrende oder fortlaufende Leistungen im Dauerschuldverhältnissen durch Zugang, Austausch oder Abänderung der vertraglichen Grundlage entzogen, so ist diese mit dem Kalendertag gekündigt, an welchem die Änderung erfolgt.
V. Sonstiges
Diese BVB gehen im Kollisionsfall unseren AGBs vor.
Besondere Vertragsbedingungen für die Lieferung von Waren
Die nachfolgenden Besonderen Vertragsbedingungen (BVB) gelten für alle Verträge von IT-Service Walter über die Lieferung von Waren, insbesondere technischen Geräte und Standardsoftware nebst Zubehör. Hiervon abweichende AGB des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn wir haben diesen ausdrücklich in Textform zugestimmt. Daneben gelten die Allgemeinen Vertragsbedingungen (AGB) von IT-Service Walter.
I. Lieferung von Waren
- Teillieferungen sind zulässig.
- Die von uns genannten Termine und Fristen gelten nur annähernd, es sei denn, wir bestätigen einen Auftrag ausdrücklich als Fixgeschäft.
- Wenn nichts anderes vereinbart wurde, liefern wir die Ware bis zu der ersten Tür im Erdgeschoss des vereinbarten Lieferortes. Uns trifft unbeschadet abweichender Vereinbarung keine Verpflichtung zum Transport der Ware in Obergeschosse oder abgelegene Gebäudeteile sowie zu deren Aufbau und
- Bei der Lieferung von Software, die wir nicht selbst im Auftrag des Kunden geschrieben haben, ist unsere Leistungspflicht auf die Vermittlung einer Vereinbarung über die Einräumung von Nutzungs-rechten mit dem Hersteller der Software beschränkt. Den Umfang der Nutzungsrechte bestimmt der Hersteller in seinen Lizenzbestimmungen, es sei denn, etwas anderes ist in Textform vereinbart worden. Betrifft unsere Vereinbarung die Erstellung und Lieferung von Individualsoftware, gelten unsere Besonderen Vertragsbedingungen für die Programmierung von Software im unternehmerischen Rechtsverkehr.
- Wir sind wir nicht verpflichtet, dem Kunden ein Vervielfältigungsstück (Datenträger) zu beschaffen, es sei denn dies wurde in Textform vereinbart. Ausreichend ist ansonsten, wenn wir dem Kunden das Recht verschaffen, die Software auf seinem System einzusetzen, und ihn in die Lage versetzen, eine Kopie der Software in maschinenlesbarer Form auf seinem System zu installieren. Hierzu ist insbesondere die Möglichkeit zum Download aus dem Internet ausreichend.
- Die Einrichtung und Konfiguration auf dem System des Kunden schulden wir nur, wenn dies in Textform vereinbart wurde. Einzelheiten regeln die Besonderen Vertragsbedingungen „Erbringung von Dienstleistungen“.
- Ist dies nicht ausdrücklich vereinbart worden, schulden wir insbesondere nicht die Übergabe von Benutzerdokumentationen, Bedienungsanleitungen, Lizenzurkunden oder sonstiger
- Bei Überschreiten des angegebenen unverbindlichen Liefertermins kann der Käufer nur zurücktreten, wenn er uns zuvor eine angemessene Nachfrist in Schriftform gesetzt hat und die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen für ein Rücktrittsrecht vorliegen. Soweit von uns Teillieferungen erbracht worden sind, ist das Rücktrittsrecht des Käufers ausgeschlossen, es sei denn, die teilweise Erfüllung des Vertrages hat für ihn kein Interesse.
II. Mitwirkungspflichten des Kunden
- Der Kunde hat bei der Lieferung von Waren, insbesondere großen und schweren technischen Geräten die Zuwegung zum vereinbarten Lieferort im Sinne von I. 3 auf einer lichten Breite von 90 cm frei von Stufen und sonstigen Barrieren zur Verfügung zu stellen.
- Bei dem Erwerb von Software ist es alleinige Aufgabe des Kunden anhand der Herstellervorgaben zu prüfen, ob diese auf der von ihm eingesetzten Hardware mit der von ihm eingesetzten Betriebssystemsoftware lauffähig ist, es sei denn, diese Software wurde von uns in Textform für den Einsatz auf dem System des Kunden empfohlen.
- Für die Einrichtung von technischen Geräten und Software gelten die Besonderen Vertragsbedingungen für die Erbringung von Dienstleistungen.
III. Mängelhaftung
- Ist der Käufer Kaufmann, hat er die Ware unverzüglich nach ihrem Empfang umfassend zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Lieferung schriftlich und unter genauer Bezeichnung der Beanstandungen zu rügen, versteckte Mängel innerhalb von 8 Tagen nach ihrer Entdeckung. Erfolgt die Lieferung direkt vom Hersteller, sind Mängel stets auch uns gegenüber zu rügen; Mängelvermerke auf den Frachtpapieren reichen nicht aus.
- Da wir bei Software nur zur Verschaffung von Nutzungsrechten verpflichtet sind (siehe Ziff. I.4), haften wir nicht für Mängel und sonstige Fehlfunktionen der Software, sondern ausschließlich für Abweichungen im Umfang der vom Hersteller eingeräumten Nutzungsrechten zu dem zwischen uns und dem Kunden in Textform vereinbarten Bei der Abwicklung der Mängelansprüche gegenüber dem Hersteller sind wir gern behilflich, hierzu jedoch nicht verpflichtet.
- Mängel werden wir nach unserer Wahl entweder nachbessern, umtauschen oder die mangelhafte Ware gegen Erstattung des ganzen oder teilweisen Kaufpreises zurücknehmen. Statt einer Ersatzlieferung bzw. statt Nachbesserung steht dem Käufer ausnahmsweise das Recht zu, wahlweise das Vertragsverhältnis rückgängig zu machen (Rücktritt) oder das Entgelt angemessen herabzusetzen (Minderung), vorausgesetzt, dass wir die Nacherfüllung schriftlich verweigert haben, bereits zwei Nacherfüllungsversuche fehlgeschlagen sind, auch die zweite Ersatzlieferung erhebliche Fehler aufweist oder die Nacherfüllung unmöglich ist.
- Mängelansprüche auf Batterien sind auf 6 Monate begrenzt
- Mängelansprüche entfallen für Mängel, die a. zurückzuführen sind auf:
- ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung oder Behandlung des Liefergegenstandes, insbesondere übermäßige Beanspruchung oder falsche Lagerung,
- falsche Montage,
- natürliche Abnutzung,
- eigenmächtige Reparaturen oder Änderungen an dem Liefergegenstand;
- Betrieb unter Einwirkung von elektromagnetischen Feldern;
- Betrieb unter Stromschwankungen, die über das im öffentlichen Elektrizitätsnetz gewöhnliche Maß hinausgehen; sowie
- Betrieb unter für Mikroelektronik ungeeigneten raum-klimatischen Bedingungen, wobei es maßgeblich auf die von uns vor Vertragsschluss mitgeteilten Hersteller-Spezifikationen ankommt. Mangels Mitteilung solcher Spezifikationen gilt als ungeeignet eine auch nur vorübergehende Umgebungstemperatur von weniger als 20 oder mehr als 27 Grad Celsius, eine auch nur vorübergehende Abweichung der relativen Luftfeuchtigkeit von dem von der CIBSE (Chartered Institute of Building Service Engineers) empfohlene Wert von 45 % bis 60%, oder eine auch nur vorübergehende Feinstaubbelastung der Umgebungsluft mit mehr als 10 mg/m³.
- Weitergehende Ansprüche des Kunden auf Schadenersatz wegen mangelhafter oder nicht erbrachter Leistung – gleich aus welchem Rechtsgrund (z. B. auch unter dem Gesichtspunkt der Unmöglichkeit, der positiven Forderungsverletzung, der Verletzung vorvertraglicher Pflichten und der unerlaubten Handlung) – bestehen nicht.
- Die Bestimmungen zur Haftungsbegrenzen und -beschränkung in Abschnitt „Haftung“ unserer AGB bleiben unberührt.
IV. Eigentumsvorbehalt
- Die verkaufte Ware bleibt bis zur Zahlung sämtlicher Forderungen aus den Geschäftsbeziehungen mit uns unser Wird die Ware von dem Kunden be- oder verarbeitet, erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auch auf die neue Sache. Bei einer Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit fremden Sachen erwerben wir Miteigentum an der hergestellten neuen Sache, und zwar zu dem Bruchteil, der dem Verhältnis des Wertes zu dem der anderen benutzten Sache zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung entspricht.
- Der Kunde ist berechtigt, die im Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im Rahmen eines geordneten Geschäftsbetriebes weiter zu veräußern. Bei Nichtbarzahlung hat der Kunde mit seinen Kunden einen Eigentumsvorbehalt entsprechend diesen Bedingungen zu vereinbaren. Der Kunde tritt ferner bereits jetzt seine Forderungen aus der Weitergabe dieser Ware sowie die Rechte aus dem von ihm vereinbarten Eigentumsvorbehalt an uns Er ist auf unser Verlangen verpflichtet, den Erwerbern die Abtretung bekannt zu geben und uns die für die Geltendmachung unserer Rechte gegen die Erwerber erforderlichen Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen.
- Kommt der Kunde seinen Verpflichtungen uns gegenüber nicht pünktlich nach, so haben wir jederzeit – unbeschadet unserer sonstigen Rechte – das Recht, die Herausgabe der Vorbehaltsware an uns zu fordern und/oder die an uns abgetretenen Rechte direkt geltend zu machen.
- Übersteigt der Wert der an uns gegebenen Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe verpflichtet.
V. Sonstiges
- Das UN-Kaufrechtsübereinkommen vom April 1980 über Verträge über den internationalen Warenverkauf sowie das UN-Übereinkommen vom 14. Juni 1974 über die Verjährung beim internationalen Warenkauf nebst Änderungsprotokollen finden keine Anwendung.
- Diese BVB gehen im Kollisionsfall unseren AGBs
Besondere Vertragsbedingungen für die Programmierung von Software im unternehmerischen Rechtsverkehr
Die nachfolgenden Besonderen Vertragsbedingungen (BVB) gelten für alle Verträge von IT-Service Walter über die Programmierung von Software im unternehmerischen Rechtsverkehr, nicht also gegenüber Verbrauchern Hiervon abweichende AGB des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, wir haben diesen ausdrücklich in Textform zugestimmt. Daneben gelten die Allgemeinen Vertragsbedingungen (AGB) von IT-Service Walter.
I. Vertragsgegenstand; Lizenz und Umfang der Nutzung
- Wir erstellen im Auftrage des Kunden die in der Auftragsbeschreibung beschriebenen und definierten Computerprogramme (nachfolgend als „Software“ bezeichnet) zur geschäftlichen Nutzung.
- Nach Abnahme des Werkes wird dem Kunden ein Einfaches, örtlich nicht beschränktes Recht zur Nutzung der Software auf einer beliebigen Anzahl von Prozessoren oder Rechnern eingeräumt. Es besteht lediglich eine Begrenzung auf die vertraglich vereinbarte Anzahl der durch die Software zu verwaltenden Mitarbeiter sowie auf die Nutzung zu eigenen Zwecken, soweit nicht andere Einschränkungen einzelvertraglich vereinbart Hierzu zählen die Rechte zum Einlesen von Instruktionen oder Daten eines Programms durch Eingabe am Terminal, durch Übertragung aus Speichereinheiten oder von Datenträgern in die vereinbarte Hardware zum Zwecke der Verarbeitung sowie Herstellung einer Kopie in maschinenlesbarer Form zur Datensicherung.
- Ein Recht zur Weitergabe der Nutzungsrechte besteht nicht, soweit nicht unser eigenes Verbreitungsrecht durch Übergabe eines Vervielfältigungsstückes erschöpft ist. Im Falle der berechtigten Weitergabe eines Vervielfältigungsstückes sind wir gegenüber dem neuen Nutzungsrechtsinhaber aber weder zur Pflege und Support noch zur Anpassung der Software an betriebliche Erfordernisse verpflichtet.
- Das eingeräumte Nutzungsrecht berechtigt nicht zur Veränderung, Bearbeitung, Rückübersetzung in den Quellcode oder andere Codeformen (Dekompilierung) sowie der Rückerschließung der verschiedenen Herstellungsstufen (Reverse-Engineering) der Software.
- Einsatzbereich, Leistungsfähigkeit sowie alle anderen spezifischen Programmeigenschaften bestimmen sich allein aus dem bei Vertragsschluss in Schriftform vereinbarten Pflichtenheft für die Software. Liegt bei Vertragsschluss kein Pflichtenheft vor, werden wir zur Feststellung des Leistungsumfangs mit Unterstützung des Kunden eine Spezifikation erstellen, die alle in der Planungsphase für den Kunden erforderlichen Informationen über die umfassten Anwendungsgebiete enthalten soll. Der Kunde muss nach Übersendung der Spezifikation in Textform binnen 14 Tagen in Textform Stellung nehmen- Anderenfalls gilt die Spezifikation als genehmigt.
- Die genehmigte Spezifikation wird Vertragsinhalt und definiert den
- Unser Aufwand für die Erstellung der Spezifikation wird nach Aufwand vergütet.
- Der Leistungsumfang soll während der Programmierung durch uns keine Änderung erfahren, es sei denn, es wird ein förmliches Change Request durchlaufen.
- Ein Change Request muss in Textform an die andere Partei herangetragen werden und den Zweck der Änderung beschreiben. Der jeweils andere Vertragspartner ist verpflichtet, das Änderungsverlangen in angemessener Zeit zu prüfen und hierzu gegenüber dem vorschlagenden Vertragspartner Stellung zu nehmen.
- Wir werden danach in angemessener Frist ein qualifiziertes Änderungsangebot in Textform unterbreiten. Dieses soll insbesondere eine Beschreibung der Änderung sowie Angaben zu den Gründen für die Änderung, den Auswirkungen der Änderung, dem Einfluss auf die durch das Änderungsverlangen beeinflussten Leistungen, den Preisen und der voraussichtlichen Dauer der Umsetzung enthalten.
- Das Change Request wird nur dann Vertragsbestandteil, wenn der Kunde das Änderungsangebot binnen 14 Tagen nach Zugang in Textform annimmt.
- Erklärt der Kunde einen Änderungswunsch mündlich, wird dieser nur Vertragsinhalt, wenn wir ein förmliches Change-Request-Verfahren nach Ziff. 9 durchführen.
- Der Kunde erhält ein Einfaches, also nicht ausschließliches Nutzungsrecht an der entwickelten Software, d.h. wir sind berechtigt, die Software auch weiteren Kunden zur Nutzung zu überlassen.
- Ein Recht, Dritten abgeleitete Nutzungsrechte zu gewähren, wird dem Kunden nicht eingeräumt. Änderungen des Programmcodes durch den Kunden sind ebenfalls nicht zulässig.
- Wir sind wir nicht verpflichtet, dem Kunden ein Vervielfältigungsstück (Datenträger) zu beschaffen, es sei denn, dies wurde in Textform vereinbart. Ausreichend ist ansonsten, wenn wir dem Kunden das Recht verschaffen, die Software auf seinem System einzusetzen, und ihn in die Lage versetzen, eine Kopie der Software in maschinenlesbarer Form auf seinem System zu installieren. Hierzu ist insbesondere die Möglichkeit zum Download aus dem Internet ausreichend.
- Die Einrichtung und Konfiguration auf dem System des Kunden schulden wir nur, wenn dies in Textform vereinbart wurde. Hierfür gelten unsere Besonderen Vertragsbedingungen für die Er-bringung von
- Ist nicht ausdrücklich eine unlimitierte Nutzung vereinbart, erwirbt der Kunde das Recht, die Soft-ware auf so vielen in einem lokalen Netz eingebundenen Arbeitsstationen einzusetzen, wie er Lizenzgebühren erworben hat. Bemessungsgrundlage hierfür ist die in der zugehörigen Rechnung aufgeführte Anzahl von Lizenzen sowie gegebenenfalls getroffene Sondervereinbarungen (Mengen-staffeln, unbeschränkte Lizenzen, etc.). Als Arbeitsstationen im Netz gelten auch zu dem Netz gehörende Heimarbeitsplätze, zeitweise ans Netz angeschlossene tragbare Computer sowie Remote-Arbeitsplätze. Dienen diese lediglich als Ersatz für im lokalen Netz eingebundene Arbeitsstationen, ist hierfür keine zusätzliche Arbeitsplatzlizenz erforderlich. Wird die vereinbarte Zahl überschritten, wird fehlerfreier Betrieb nicht gewährleistet. Als Simultanbetrieb gilt auch die Benutzung der Soft-ware auf tragbaren Computern.
- Verstößt der Kunde gegen eine der diesen Vertragsbedingungen enthaltene Regelung zum Programmschutz oder nutzt er nach vorheriger Abmahnung mit Fristsetzung die Software über die eingeräumten Rechte hinaus, sind wir berechtigt, die Nutzungsrechtsvereinbarung mit sofortiger Wirkung zu kündigen.
II. Eigentum und Urheberrechte
- Wir bleiben auch nach Übergabe der Softwareinhaber aller Urheberrechte einschließlich des jeweils dazugehörenden Dokumentationsmaterials, auch wenn der Kunde sie verändert oder mit seinen eigenen Programmen und/oder den eines Dritten verbindet. Bei derartigen Änderungen oder Verbindungen sowie bei der Erstellung von Kopien hat der Kunde einen entsprechenden Urheber-vermerk anzubringen.
- Änderungen und Erweiterungen des Programmcodes, die auf Wunsch und Rechnung des Kunden durchgeführt werden, gehen in unser Eigentum über. Urheberrechte entstehen direkt bei uns. Sollten planwidrig Urheberrechte bei dem Kunden entstehen, räumt dieser uns das zeitlich und räumlich unbeschränkte, ausschließliche Nutzungsrecht zu den Zwecken des Vertriebes und der umfassenden gewerblichen Verwertung ein. Das Nutzungsrecht umfasst insbesondere das Recht zur Bearbeitung und zur Einräumung abgeleiteter Nutzungsrechte an andere Kunden, auch solchen, die mit dem Kunden in Wettbewerbsbeziehungen stehen.
- Die überlassenen Programme sowie das Dokumentationsmaterial dürfen weder ganz noch teilweise Dritten zugänglich gemacht werden, wenn nicht ausdrücklich durch uns genehmigt oder durch die Art des Geschäftes unumgänglich.
- Der Kunde darf Kennzeichnungen, Copyright-Vermerke und Eigentumsangaben an der Software in keiner Form verändern.
- Der Quellcode verbleibt bei uns. Wir sind verpflichtet, diesen sicher aufzubewahren und auf Anforderung des Kunden nur durch Zugriff auf den Quellcode zu behebende Störungen an der Software unverzüglich zu beseitigen. Auf Verlangen des Kunden haben wir den Quellcode einem vom Kunden zu benennenden Notar zu übergeben, der auf Anforderung des Kunden diesen an einen Dritten aushändigen darf, falls wir mit der nur durch Zugriff auf den Quellcode möglichen Mängelbeseitigung an der Software trotz schriftlicher Aufforderung des Kunden nicht binnen einer angemessenen Frist erfolgreich nachkommen oder eine mögliche Mängelbeseitigung durch Stellung eines Insolvenzantrags über das Vermögen von IT-Service Walter gefährdet Der Kunde darf den Quellcode jedoch nicht Dritten zur Kenntnis geben, es sei wir stimmen der Weitergabe in Schriftform zu. Diese Zustimmung dürfen wir nicht entgegen Treu und Glauben verweigern.
- Soweit wir bei der Entwicklung der Software eigene Standardmodule oder Module von Drittanbietern verwenden, sind wir zu Übergabe oder Hinterlegung des Quellcodes nicht verpflichtet. Wir sind aber zur Pflege dieser Module Wenn die Pflege der Module von Drittanbietern nicht mehr wirtschaftlich sinnvoll ist, dürfen wir diese Module auf unsere eigenen Kosten gegen neue Module mit gleichem Leistungsinhalt austauschen.
III. Zahlungsbedingungen; Lieferung, Termine und Installation
- Soweit im Angebot ein Pauschalpreis für die Software aufgeführt ist, wird 30 % der Auftragssumme bei Auftragserteilung fällig, weitere 40 % bei Lieferung des abnahmereifen Werkes, 20 % bei Inbetriebnahme und 10 % nach erfolgter Abnahme durch den Kunden.
- Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, wird unsere Leistung jedoch nach Aufwand vergütet. Wir berechnen bei Auftragserteilung 30 % des von uns nach kaufmännischem Ermessen erwarteten Gesamtaufwandes als Vorschuss. Danach stellen wir dem Kunden 14-tägig den tatsächlich geleisteten Aufwand in Rechnung.
- Kommt der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, sind wir berechtigt, die Arbeiten bis zum Aus-gleich der offenen Rechnung einzustellen.
- Vor der Abnahme des Werkes ist ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden wegen Mängeln Der Kunde akzeptiert, dass Software in der Entwicklungszeit nicht vollständig lauffähig ist und Demo- Routinen und einzelne Module keinen hinreichenden Aufschluss über die Gesamt-funktion der Software und deren zukünftige Mängelfreiheit geben.
- Der Kunde übergibt uns unverzüglich nach Vertragsabschluss alle Unterlagen, aus denen wir die aktuelle Konfiguration der beim Kunden vorhandenen Hardware/Betriebssystem-Plattform ersehen können. Stellen wir dabei fest, dass die Konfiguration zu ändern ist, ist diese Änderung vor Installation der Software auf Kosten und Risiko des Kunden durchzuführen. Der Kunde ist verpflichtet, alle Mitwirkungshandlungen zu erbringen, die im Rahmen der Implementierung der Software erforderlich Hierzu gehört insbesondere, uns den Zugang zur Hardware zu ermöglichen und uns kostenlos Testdaten und Rechenzeit zur Verfügung zu stellen entsprechend unseren Anforderungen. Der Kunde ist ferner verpflichtet, uns kostenlos durch einen kompetenten Mitarbeiter zu unterstützen, der erforderliche Tests durchführt bzw. Anpassungen überprüft.
- Für alle Änderungen am Leistungsgegenstand, die nach Vertragsschluss vereinbart werden, kann ein zusätzliches Entgelt nach Preisliste verlangt werden, auch wenn dieses im Verfahren zum Change Request nach Ziff. I.9 nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
- Vertragsänderungen und die mit ihr in Zusammenhang stehenden Zusatzvereinbarungen bedürfen der Schriftform. Hierdurch bedingte unvermeidliche Zeitverschiebungen sind uns unverzüglich mitzuteilen.
- Lieferfristen verlängern sich angemessen, wenn ein Change Request vereinbart
IV. Abnahme
- Nach Installation und Prüfung teilen wir dem Kunden schriftlich mit, dass die Software in vollem Umfang funktionsfähig ist („Abnahmebereitschaft“) und fordern den Kunden zur Abnahme auf.
- Der Kunde kann daraufhin die Software prüfen. Für den Fall, dass Abnahmefähigkeit vorliegt, wird der Kunde unverzüglich, spätestens jedoch binnen 7 Tagen nach der schriftlichen Mitteilung der Abnahmebereitschaft uns die Abnahme schriftlich erklären.
- Erfolgt binnen 7 Tagen keine Abnahme durch den Kunden, können wir ihm hierzu schriftlich eine Frist von 10 Tagen zur Abgabe dieser Erklärung setzen. Maßgeblich für den Fristanlauf ist der Zugang des Schreibens beim Kunden. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Kunde innerhalb dieser Frist die Gründe für die Verweigerung der Abnahme nicht schriftlich ausreichend spezifiziert.
- Die Abnahme von Teilen der Software ist Der produktive Einsatz der Software beim Kunden, ganz oder teilweise, gilt als Abnahme der ganzen Software.
- Kleinere Mängel, die die Funktion und Nutzungsmöglichkeit der Software nicht wesentlich beeinflussen, hindern die Abnahme nicht, wenn wir dies verlangen und unverzügliche Mängelbeseitigung zusagen.
V. Mängelhaftung
- Wir übernehmen für eine Zeit von 12 Monaten ab Abnahme die Haftung für Mängel der
- Eine Haftung für zugesicherte Eigenschaften besteht nur dann, wenn es sich um eine ausdrückliche Zusicherung handelt, die in schriftlicher Form erfolgt ist.
- Wir weisen darauf hin, dass wir die Software lediglich für die im Auftrag beschriebene Systemumgebung erstellt haben. Wird diese in anderer Systemumgebung produziert, beispielsweise unter anderen Betriebssystemen oder anderen Systemkonfigurationen, gelten Fehlfunktionen, die auf diesem Umstand beruhen, nicht als Wir übernehmen keine Haftung für die Funktionsfähigkeit der Software in anderer Systemumgebung. Der Kunde kann aber mit uns einen gesonderten Vollpflegevertrag abschließen, der auch die Lauffähigkeit der Software nach Update und Upgrade von Betriebssoftware und Hardwaretreibern bewerkstelligt.
- Tritt ein Fehler in der Software auf, ist der Kunde verpflichtet, diesen binnen 2 Wochen schriftlich an uns in qualifizierter Form zu melden. Uns steht es dann frei, binnen einer angemessenen Frist den Fehler durch maximal drei Ersatzlieferungen oder Nachbesserungen zu Gelingt uns dies nicht, kann der Kunde nach seiner Wahl Minderung der Vergütung verlangen oder von dem Vertrag zurücktreten. Schadenersatzansprüche neben dem Rücktritt sind ausgeschlossen.
- Als qualifiziert ist eine Fehlermeldung nur dann zu bewerten, wenn der beschriebene Fehler für uns reproduzierbar ist, d.h. die Bedienungssituation und die Arbeitsumgebung so genau beschrieben werden, dass ein qualifizierter Mitarbeiter von uns den Fehler jederzeit selbst auslösen kann.
- Jede Fehlermeldung soll außerdem eine möglichst genaue Beschreibung der Funktionsbeeinträchtigung und den Zeitpunkt der ersten Feststellung enthalten. Tritt der Fehler nur an einzelnen Arbeitsplätzen auf, sind diese zu bezeichnen.
- Wurde von dem Kunden vor Auftreten des Fehlers eine Veränderung am System vorgenommen, ist uns dies ebenfalls mitzuteilen.
- Geben die Programmdokumentationen eindeutige Hinweise zur Problemanalyse und klare Anleitungen zur Fehlerbehebung und handelt es sich dementsprechend um einen Fehler, der auf einer Fehlbedienung beruht, können wir für unsere Inanspruchnahme zur Fehlerbeseitigung Aufwendungsersatz nach unserer Preisliste verlangen.
- Die Mängelhaftung umfasst die Behebung von Fehlern im Programmcode, nicht jedoch die Beseitigung von Fehlern, soweit sie durch äußere Einflüsse, die nicht von uns zu vertreten sind, Bedienungsfehler und nicht von uns durchgeführten Änderungen entstehen, insbesondere durch unberechtigte oder schädigende Eingriffe von Dritten in das System des Kunden, etwa mittels Viren- und Schadsoftware oder durch Angriffe von Hackern.
- Eine unerhebliche Minderung oder Einschränkung der Gebrauchs- Leistungsfähigkeit des Programms stellt keinen Fehler dar. Wir sind berechtigt, falls eine Fehlerbeseitigung tatsächlich unmöglich oder aus wirtschaftlichen Gründen unzumutbar ist, eine Ausweichlösung zu installieren, wenn diese zu einer tauglichen Lösung des Problems führt. Wir übernehmen keine Haftung dafür, dass die Software speziellen Erfordernissen des Kunden entspricht oder mit Programmen des Kunden oder der beim Kunden vorhandenen Hardware zusammenarbeitet.
VI. Schulung
- Wir vermitteln dem Kunden im Rahmen von Schulungen die Kenntnisse und Informationen, die erforderlich sind, um die gelieferte Software auf Anwenderebene zu Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wird, findet die Schulung in von uns zu bestimmenden Schulungsräumen statt. Findet die Schulung beim Kunden statt, ist der Kunde verpflichtet, dort eine für die Schulung erforderliche ausreichende technische Ausstattung kostenlos vorzuhalten. Schulungsteilnehmer müssen über Grundkenntnisse im PC-Bereich verfügen. Fallen im Rahmen der Schulung Reisekosten, Übernachtungskosten oder sonstige Spesen für uns an, sind diese Auslagen gegen Nachweis vom Kunden zu erstatten.
- Soweit im Angebot oder in der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich die Kosten der Schulung aufgeführt wurden, werden diese zusätzlich nach unserer aktuellen Preisliste in Rechnung gestellt.
VII. Rückgabe von Sachen
- Nach Vertragsbeendigung sind alle Sachen, die wir dem Kunden zur Nutzung überlassen haben, insbesondere gemietete oder geleaste Hardware, an uns zurückzusenden, wobei die Transport- und Versicherungskosten vom Kunden zu tragen sind.
- Die Installation der Software und evtl. der Updates wird durch den Kunden vorgenommen, der vor der Installation eine vollständige Datensicherung seines Systems vorzunehmen hat. Anderenfalls geht jeder Datenverlust und Funktionsausfall allein zu seinen Lasten. Gern unterstützen wir den Kunden bei der Installation telefonisch im Rahmen unserer Besonderen Vertragsbedingungen für die Erbringung von Dienstleistungen. Unser Aufwand kann zusätzlich berechnet werden.
- Vertragsgegenstand ist ferner die Pflege und der Support für einen Zeitraum von 30 Tagen ab dem Datum, das unsere Bestätigung der Kundenbestellung trägt. Der Zeitraum verlängert sich bis zum nächsten 15. oder letzten Tag des Monats, je nachdem, was zuerst eintritt, sowie durch gesonderte Vereinbarung.
- Ebenfalls zum Vertragsgegenstand gehört die einmalige Parametrisierung der Software, d.h. Einstellung und Anpassung vorhandener Programmoptionen und -funktionen an die betrieblichen Voraussetzungen des Kunden im Hinblick auf die Namen der Mitarbeiter des Kunden, nicht jedoch die Veränderung des
VIII. Sonstiges
Diese BVB gehen im Kollisionsfall unseren AGBs vor.
IT-Service Walter * Stand: September 2025
